Verein zur Förderung der Demokratie

und Interessenvertretung der Bürger e.V. (in Gründung)

Verein zur Förderung der Demokratie und Interessenvertretung der Bürger e.V.

(VzFdDuIdB)

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Demokratie und Interessenvertretung der Bürger“                                                        (2) Er führt, nach Eintragung in das Vereinsregister, den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".    (3) Sitz des Vereins und seiner Geschäftsführung ist D – 26789 Leer.                                                                                         (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck ist die Förderung der Demokratie, Interessenvertretung der Bürger, Abbau von Bürokratie und  Fehlverhalten. Durch die Vereinstätigkeit soll erreicht werden, dass zukünftig Bundesbürger ausreichend vor überflüssiger Bürokratie und Fehlverhalten geschützt werden. Ziele des Vereins sind unter anderem, die Abgabenlast der Bürger zu verringern und eine gerechte und soziale Verwendung öffentlicher Mittel zu erreichen sowie Willkür vorzubeugen. Die einzelnen Projekte werden veröffentlicht und den Mitgliedern zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Verein publizistisch und mit Unterstützung von zugelassenen Anwälten auch juristisch tätig werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Zweckbindung der Mittel

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 7 Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Verwirklichung der Vereinsziele interessiert, sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet und bei der keine Interessenkollision besteht.                                                                                        (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.                                                                                                                                                    (3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.                                                                                                                                    (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.                                                                                                                                (6) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 § 8 Austritt der Mitglieder, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.(4) Die Mitgliedschaft wird außerdem beendet durch Tod oder Insolvenz(5) Bei seinem Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.(6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§10 Mitgliedsbeitrag, Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.(3) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. (4) Der Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand (§§ 12 und folgende der Satzung) (2) die Mitgliederversammlung (§§14 und folgende der Satzung)

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in (2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein (§26 BGB).(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist zulässig.(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.(5) Der Vorstand entscheidet über alle wesentlichen Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Die Durchführung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den/die Geschäftsführer/in.(6)Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die auch online erfolgen können. Mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr sind förmlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung durch anderes Vorstandsmitglied) einzuberufen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, es sei denn, der Ablauf ergibt sich vollständig aus dem E-Mail-Schriftwechsel.(7) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach bestem Wissen und Gewissen. Rechtsgeschäfte sowie die Verfügung über Finanzmittel müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, bei Verfügungen über Finanzmittel ist die Unterschrift des Schatzmeisters zwingend erforderlich.(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, endet sein Vorstandsmandat mit dem Ablauf der Mitgliedschaft. Für die restliche Dauer der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die innerhalb von 30 Tagen einzuberufen ist, ein Ersatzmitglied zu wählen.(9) Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, gelten die Vorschriften des Absatz 8 sinngemäß.(10) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz ihrer Spesen und Aufwendungen gegen Nachweis erhalten. Die Zahlung einer Vergütung, nicht jedoch der Ersatz der Spesen und Aufwendungen, bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.(11) Der Vorstand kann gegen Honorar Fachkräfte mit der Wahrnehmung der Vereinsinteressen beauftragen, insbesondere Rechtsanwälte und Gutachter. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12a Geschäftsführung

(1) Es kann durch Beschluß des Vorstandes ein/e Geschäftsführer/in berufen werden, der/die Geschäfte des Vereins führt. Dieser Beschluß bedarf nicht der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, er kann durch diese auch nicht aufgehoben werden.(2) Ist kein/e Geschäftsführer/in berufen, führt ein Vorstandsmitglied die Geschäfte.(3) Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an, sofern er/sie kein ordentlich gewähltes Mitglied des Vorstandes ist.(4) Der Sitz der Geschäftsführung ist abweichend vom Sitz des Vereins der Ort der Verwaltung gem. § 24 BGB sowie die anzugebene Adresse gem. gesetzlicher Vorschriften.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Bestellung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Erteilte Vollmachten sind dem zuständigen Vereinregister sowie zuständigen Behörden und Institutionen schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten,                                                                                                                          d) eine Minderheit von 1/3 der Mitglieder diese verlangt.                                                                                                                                                        (2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Absatz 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in der Regel durch schriftliche Einladung (bevorzugt per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein. Die E-Mail (postalische Einladung) erfolgt an die von dem Mitglied angegebene (E-Mail) -Adresse. Die Einladung ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Versammlung zu versenden. Als Nachweis des Versandes gilt das E-Mail- Protokoll. Mitglieder können Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.  (2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15a Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a: die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b: Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c: Ausschluss von Mitgliedern,

d: Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung bzw. des schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Text der Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Versammlung bzw. Abstimmung mittels E-Mail zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Kopie in Schriftform der Original-Niederschrift kann gegen Kostenersatz von jedem Mitglied angefordert werden.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden aktiven Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verein (§ 41 BGB) ist sowohl nach § 16 Abs. 2 als auch nach § 16 Abs. 3 dieser Satzung eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.

(5) § 2 und § 9 Absatz 7 können nur mit einstimmiger Mehrheit der aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden.

(6) Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist ein aus der Mitte der Versammlung zu wählendes Mitglied. Das Protokoll ist  vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Die Abwicklung erfolgt nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die         DLRG LV Niedersachsen e.V., Im Niedernfeld 4 A, 31542 Bad Nenndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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